Frage 158 von 285Recht und ZuständigkeitenSBF See
Welche verkehrsrechtliche Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer nach § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), dessen Fahrzeug mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist?
- Er ist verpflichtet, die Funkanlage während der Fahrt in Betrieb zu halten und alle sein Fahrzeug betreffenden Mitteilungen im Schiffslogbuch festzuhalten.
- Er ist verpflichtet, bei der Nutzung einer UKW-Funkanlage im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses zu sein.
- Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.Richtig
- Er ist verpflichtet, bei verminderter Sicht regelmäßig seinen Schiffsnamen und seine Position der Verkehrszentrale mitzuteilen.
Richtige Antwort: Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Wer ein Fahrzeug mit UKW-Sprechfunkanlage führt, muss die Verkehrsinformationen und -unterstützungen der Verkehrszentrale abhören und unverzüglich berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SeeSchStrO). Die Revierzentralen geben Lagemeldungen zu Verkehr, Wetter und Wasserständen; so weiß man, was im Revier los ist. Das Funkzeugnis ist zwar ebenfalls nötig, folgt aber aus anderen Vorschriften und ist nicht die Pflicht nach § 3.