Frage 75 von 285Recht und ZuständigkeitenSBF See
Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?
- Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen.
- Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
- Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger.Richtig
- Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird.
Richtige Antwort: Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Auf den Seeschifffahrtsstraßen braucht nur eine Fahrerlaubnis, wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine führt (§ 4 SpFV); Boote ohne Motor sind frei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SpFV gilt die Ausnahme auch für Motoren bis 11,03 kW (15 PS) Verbrennungsleistung bzw. 7,5 kW Elektro-Dauerleistung (S1). Entscheidend ist die eingebaute Leistung, nicht ob der Motor gerade läuft; auch die Bootslänge spielt dafür keine Rolle.