Frage 84 von 285FahrregelnSBF See
Welche besonderen Maßnahmen sind bei verminderter Sicht zu treffen?
- Es muss mit sicherer, den verminderten Sichtverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren werden, es müssen Schallsinale gegeben werden, es müssen Positionslichter eingeschaltet werden und es muss der Radarreflektor eingesetzt werden.
- Es muss mit verminderter Geschwindigkeit gefahren werden, es müssen Schallsignale gegeben werden, es müssen Positionslichter eingeschaltet werden und es muss das AIS (Automatic Identifikation System) eingeschaltet werden.
- Es muss mit sicherer, den verminderten Sichtverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren werden, es müssen Schallsignale gegeben werden, das Radargerät muss eingeschaltet werden und es muss Ausguck gegangen werden.
- Es muss mit sicherer, den verminderten Sichtverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren werden, es müssen Schallsignale gegeben werden, es müssen Positionslichter eingeschaltet werden und es muss gehörig Ausguck gegangen werden.Richtig
Richtige Antwort: Es muss mit sicherer, den verminderten Sichtverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren werden, es müssen Schallsignale gegeben werden, es müssen Positionslichter eingeschaltet werden und es muss gehörig Ausguck gegangen werden.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Bei verminderter Sicht verlangen die KVR vier Dinge: eine sichere, den Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit (Regel 19 b), Schallsignale bei verminderter Sicht (Regel 35), eingeschaltete Lichter auch am Tag (Regel 20 c) und gehörigen Ausguck mit Augen und Ohren (Regel 5). Radar muss nur genutzt werden, wenn es an Bord und betriebsbereit ist (Regel 7 b); Radarreflektor und AIS sind sinnvoll, gehören aber nicht zu diesen Grundpflichten. Bloß „verminderte“ Geschwindigkeit greift zu kurz: Sie muss den Umständen nach sicher sein.