Frage 82 von 285FahrregelnSBF See
Wann ist ein Fahrzeug manövrierunfähig?
- Wenn es mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken.
- Wenn es wegen seines Tiefgangs im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs abzuweichen.
- Wenn es wegen außergewöhnlicher Umstände, z. B. Ausfall der Ruder- oder Maschinenanlage, nicht so wie vorgeschrieben manövrieren und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.Richtig
- Wenn es wegen der Art seines Einsatzes behindert ist und deshalb nicht so wie vorgeschrieben manövrieren und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Richtige Antwort: Wenn es wegen außergewöhnlicher Umstände, z. B. Ausfall der Ruder- oder Maschinenanlage, nicht so wie vorgeschrieben manövrieren und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Manövrierunfähig ist ein Fahrzeug nach Regel 3 f KVR, wenn es wegen außergewöhnlicher Umstände, etwa Ruderschaden oder Maschinenausfall, nicht vorschriftsgemäß manövrieren und deshalb nicht ausweichen kann. Ist es dagegen durch seine Arbeit eingeschränkt, ist es manövrierbehindert; wegen des Tiefgangs ist es tiefgangbehindert, mit Fanggeräten ein fischendes Fahrzeug. Merkhilfe: „unfähig“ heißt, etwas ist kaputt.