Frage 169 von 285FahrregelnSBF See
Wo darf Wasserski gelaufen, Wassermotorrad gefahren oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden?
- Außerhalb des Fahrwassers, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Im Fahrwasser auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.Richtig
- Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Innerhalb der Seeschifffahrtsstraße auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
- Auf der hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern, sofern dabei ein Abstand von mindestens 100 m zum Ufer eingehalten wird.
- Im Fahrwasser, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
Richtige Antwort: Außerhalb des Fahrwassers, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Im Fahrwasser auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Außerhalb des Fahrwassers sind Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen erlaubt, sofern die GDWS das nicht für bestimmte Flächen verboten hat. Im Fahrwasser ist es grundsätzlich verboten, außer auf bekanntgemachten oder durch blaue Tafeln mit weißem Wasserski-, Wassermotorrad- oder Surfersymbol (B.5, B.8, B.9) freigegebenen Abschnitten (§ 31 Abs. 1 SeeSchStrO). Merkhilfe: Fahrwasser gehört der Schifffahrt. Die geltende Fassung erfasst zusätzlich das Schleppen von Wassersportanhängen und im Fahrwasser auch das Kitesurfen.