Frage 168 von 285FahrregelnSBF See
Wo ist das Überholen verboten?
- An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt, und in Verkehrstrennungsgebieten.
- An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt und außerhalb des Fahrwassers.
- An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken und in Nationalparks und besonders ausgewiesenen Naturschutzgebieten.
- An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt.Richtig
Richtige Antwort: An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Überholen ist auf Seeschifffahrtsstraßen verboten in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht frei fahrenden Fähren, an engen Stellen und unübersichtlichen Krümmungen, vor und in Schleusen sowie auf bekanntgemachten Strecken, etwa solchen mit dem Überholverbotszeichen A.1 (§ 23 Abs. 3 SeeSchStrO). Außerhalb des Fahrwassers, in Verkehrstrennungsgebieten oder in Schutzgebieten gibt es kein generelles Überholverbot.