Basisfrage 2 von 72Recht und ZuständigkeitenSBF Binnen + See
In welchen Fällen darf weder ein Sportboot geführt noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstständig bestimmt werden?
- Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
- Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
- Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
- Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.Richtig
Richtige Antwort: Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen gilt die gleiche feste Grenze: Ab 0,5 ‰ Blutalkohol (bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol) darf man ein Fahrzeug weder führen noch selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmen. Unabhängig vom Promillewert darf auch niemand ans Ruder, der durch Alkohol, Drogen oder körperliche bzw. geistige Mängel in der sicheren Führung behindert ist – das kann schon deutlich unter 0,5 ‰ der Fall sein. Merke: dieselbe Grenze wie beim Autofahren.