Wo besteht ohne besondere Bezeichnung der Stellen bzw. Strecken ein allgemeines Liegeverbot?
AVor Brücken und Hochspannungsleitungen.
BAuf Schifffahrtskanälen und vor Schleusenkanälen.
Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen.Richtig
DVor Brücken und nach Hochspannungsleitungen.
Richtige Antwort: Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen.
Erklärung Eigener Text, nicht Teil des amtlichen Katalogs
Auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen ist das Stillliegen auch ohne besondere Beschilderung verboten. Dort darf man nur an ausgewiesenen Liegestellen (Hinweiszeichen E.5 bis E.7) liegen, weil die schmalen Kanäle sonst blockiert würden. Bei Brücken und Hochspannungsleitungen gilt das Verbot darunter, nicht davor oder danach.
Quelle: www.elwis.de · Fragenkatalog SBF Binnen, Stand 01.08.2023. Frage, Antworten und Abbildungen unverändert aus dem amtlichen Fragenkatalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Nur die Reihenfolge der Antworten ist gemischt; im Katalog steht die richtige Antwort an erster Stelle. Die Erklärung ist ein eigener Text und nicht Teil des Katalogs. Kein offizielles Angebot der WSV, des DMYV oder des DSV.
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